Eingeschränkt erlaubte und verbotene Gegenstände

Während für die Mitnahme mancher Gegenstände bestimmte Einschränkungen gelten, dürfen andere grundsätzlich nicht an Bord eines Flugzeugs befördert werden.

Welche Gegenstände im Hand- oder Aufgabegepäck mitgeführt werden dürfen und welche nicht, erfahren Sie unter den nachstehenden Links.

Weitere wichtige Informationen finden Sie auf der Website der Kanadischen Behörde für FlugsicherheitWird in neuem Fenster geöffnet (CATSA).

Allgemeine Gegenstände

Batterien und persönliche elektronische Geräte

Die folgenden Annahme- und Verpackungsregeln gelten für:

  • Persönliche elektronische Geräte, einschließlich Kameras, Handys, Drohnen, Laptops, Tablets und Camcorder.
  • Ersatzzellen oder Akkupacks werden normalerweise für Kameraausrüstung, Mobiltelefone, Drohnen, Elektrowerkzeuge, Powerbanks usw. verwendet.

Wattstunden

Wattstunden (Wh) werden berechnet, indem die Spannung (V) mit Amperestunden (Ah) multipliziert wird:

  • Volt x Ampere = Wattstunden (Wh)

Batteriesicherheit

Alle Zellen und Akkupacks müssen einzeln geschützt werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden, z.B:

  • Exponierte Anschlussstücke können mit einem Klebeband abgedeckt werden.
  • Einzelne Zellen oder Akkupacks können sich in der Originalverpackung im Einzelhandel befinden oder in einem Schutzbeutel oder einer separaten Plastiktüte aufbewahrt werden.

Höchstmengen

Jeder Fluggast kann folgende Höchstmengen mitnehmen nur im Handgepäck*:

(PEDs) Mit Zellen oder Akkupacks Maximal 15Geräte
Ersatzzellen oder -akkupacks

Höchstens 20 Ersatzzellen/-akkupacks. Von diesen 20 maximal:

  • 2Lithium-Ionen-Batterien mit einer Leistung von 100, jedoch nicht mehr als 160Wh
  • 2versiegelte nicht auslaufsichere Bleiakku (SLA) mit einer maximalen Leistung von 12Volt/8,3Ampere (100Wh)

Ausnahme–Nur die folgenden Geräte sind im oder als aufgegebenes Gepäck zugelassen:

  • Elektrische Zahnbürsten und/oder Rasierapparate
  • Große medizinische Geräte, wie beispielsweise ein tragbares Nierendialysegerät.

Lithium-Metall-Zellen und Akkupacks

Die folgenden Artikel sind nur im Handgepäck* zugelassen:

  • Persönliche elektronische Vorrichtungen, die Lithium-Metall-Zellen oder Akkupacks mit einem maximalen Lithium-Metallgehalt von 2Gramm oder weniger.
  • Ersatz-Lithium-Metall-Zellen oder Akkupacks mit einem maximalen Lithium-Metallgehalt von 2Gramm oder weniger.
  • Wenn die Zellen oder Akkupacks aus dem Gerät entfernt und an Bord mitgeführt werden, kann das Gerät im aufgegebenen Gepäck verbleiben.

Lithium-Ionen-Zellen-Akkupacks–mit einer Leistung von jeweils weniger als 100Wh

Die folgenden Artikel sind nur im Handgepäck* zugelassen:

  • Persönliche elektronische Vorrichtungen, die akzeptierte Lithium-Ionen-Zellen oder Akkupacks mit einer Leistung von jeweils weniger als 100Wh enthalten
  • Ersatz-Lithium-Ionen-Zellen oder -akkupacks mit einer Leistung von weniger als 100Wh pro Stück

Wenn die Zellen aus dem Gerät entfernt und an Bord mitgeführt werden, kann das Gerät im aufgegebenen Gepäck verbleiben.

Lithium-Ionen-Akkus – mit einer Leistung von 100, jedoch nicht mehr als 160Wh

  • Ein Akku darf am/im Gerät verbleiben (z.B. Videokamera).
  • Maximal zwei (2) einzeln geschützte Ersatz-Lithium-Ionen-Akkus mit einer Leistung von 100Wh, aber nicht mehr als 160Wh pro Passagier dürfen nur im Handgepäck* befördert werden, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Air Canada-Flughafenmitarbeiter.

Alkali-Mangan- (Alkaline)-, Zink-Kohle- (Trockenzell)-, Nickel-Metall-Hydrid- (NiMH)-, Nickel‑Cadmium- (NiCd)- und Silberoxid-Batterien

  • Vorrichtungen, die diese Arten von Zellen oder Ersatzzellen enthalten, sind nur im Handgepäck* erlaubt. Wenn die Zellen aus dem Gerät entfernt und an Bord mitgeführt werden, kann das Gerät im aufgegebenen Gepäck verbleiben.

Verschlossene nicht auslaufsichere Bleiakkumulatoren (SLA)

  • Maximal zwei (2) versiegelte nicht auslaufsichere Bleiakkus (SLA) mit einer maximalen Leistung von 12Volt/8,3Ampere (100Wh) sind nur im Handgepäck erlaubt*.
  • Geräte, die diese Arten von Batterien oder Ersatzbatterien enthalten, sind nur im Handgepäck erlaubt*. Wenn die Batterie aus dem Gerät entnommen und an Bord mitgeführt wird, kann das Gerät im aufgegebenen Gepäck verbleiben.

* Bei kleineren Flugzeugen (z.B. Jazz Dash-8 oder CRJ) mit begrenztem Stauraum an Bord werden Sie gebeten, Ihre Handgepäckstücke auf einem Skycheck-Wagen abzulegen, während Sie an Bord des Flugzeugs gehen. Persönliche elektronische Geräte, die Batterien und Ersatzzellen bzw. -batterien enthalten, müssen immer aus dem Handgepäck entfernt werden, das auf diesen Wagen deponiert und in die Flugzeugkabine gebracht wird.

Batteriebetriebene Fahrzeuge und Geräte

Batteriebetriebene Mobilitätshilfen

  • Auslaufsichere, nicht auslaufsichere und Lithium-Ionen-Akkus für batteriebetriebene Mobilitätshilfen (z.B. Rollstühle) werden akzeptiert, erfordern aber eine besondere Behandlung. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Rollstuhl und Mobilitätshilfe.

Batteriebetriebene Medizinprodukte

Mit Lithium-Akkus betriebene Kleinstfahrzeuge

Mit Lithium-Akkus betriebene Kleinstfahrzeuge werden aufgrund von Sicherheitserwägungen im Zusammenhang mit den zu ihrem Betrieb verwendeten Lithium-Akkus weder als Hand- noch als Aufgabegepäck akzeptiert.

Zu verbotenen Fahrzeugen gehören: Hoverboards, AirBoards, Elektro-Skateboards, City-Wheels, Mini-Segways, Balance-Boards (E-Boards), Elektrofahrräder und Elektromobile. Motorisierte Gepäckstücke (z. B. Modobag) sind ebenfalls verboten.

Bitte wenden Sie sich an Air Canada CargoWird in neuem Fenster geöffnet, um nähere Informationen zum sicheren Transport Ihres Fortbewegungsmittels zu erhalten.

Drohnen

Drohnen dürfen im Handgepäck mitgeführt werden, müssen jedoch während des gesamten Fluges ausgeschaltet und sicher verstaut bleiben. Sie dürfen nicht an Bord des Flugzeugs verwendet werden.

Drohnen dürfen im Aufgabegepäck mitgeführt werden: die Lithium-Batterien müssen jedoch aus der Drohne entfernt und im Handgepäck mit an Bord genommen werden.  Drohnen müssen für den Transport ordnungsgemäß verpackt sein.

Campingausrüstung

Folgende Gegenstände werden nur als Aufgabegepäck akzeptiert:

  • Ein neuer, unbenutzter Campingkocher in ungeöffneter Originalverpackung.
  • Ein gebrauchter Campingkocher, der eine entzündliche Flüssigkeit wie Kerosin, Flüssiggas, Propan, Butan oder Isobuten enthalten hat. Der gebrauchte Campingkocher wird nur unter folgenden Bedingungen akzeptiert:
    • Der Brennstofftank bzw. die Brennstoffzelle wurde vom Kocher entfernt
    • Der Flüssigbrennstoff wurde komplett abgelassen, und der Brennstofftank oder die Brennstoffzelle wurde mit einem Neutralisationsmittel wie Speiseöl ausgespült
    • Der Brennstofftank ist mit einer sicher befestigten Kappe verschlossen, in absorbierendes Material wie Papiertücher eingewickelt und in einem Beutel aus Polyethylen oder einem gleichwertigen Material verpackt. Die Öffnung des Beutels muss versiegelt oder mit einem elastischen Band bzw. einer Schnur verschnürt sein.

Folgende Gegenstände sind sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäck verboten:

  • Brennstofftabletten
  • Gaskartuschen für Campingkocher, z. B. mit Propan oder Butan-Propan-Mischung und Flüssigbrennstoff

Insektenschutzmittel (als Spray oder in anderer Form) werden akzeptiert, wenn sie ungiftig und nicht entzündlich sind:

  • Sie dürfen im Handgepäck mitgeführt werden, sofern der Behälter nicht mehr als 100 ml fasst
  • Sie dürfen im Aufgabegepäck mitgeführt werden, sofern der Sprühkopf mit einer Schutzkappe oder einer anderen geeigneten Vorrichtung geschützt ist, so dass der Inhalt nicht versehentlich entweichen kann.

Flüssigkeiten und Gele (einschl. Toilettenartikeln, Sprays und alkoholischen Getränken)

Zu Gegenständen, deren Mitnahme erlaubt ist, gehören: alkoholische Getränke, Parfüm, Eau de Cologne, Sprays und alkoholhaltige Arzneimittel. Sprühventile von Spraydosen müssen durch eine Kappe oder eine andere geeignete Vorrichtung geschützt sein, damit der Inhalt nicht versehentlich entweichen kann.

Die folgenden Gegenstände sind sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäck verboten:

  • Sauerstoffdosen (Sauerstoff aus der Dose für Anwendungen in Sport und Freizeit)
  • Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von 70 % oder mehr

Handgepäck

Flüssigkeiten, Gele und Sprays dürfen unter folgenden Voraussetzungen im Handgepäck mitgeführt werden:

  • Sie befinden sich in Behältnissen, die maximal 100 ml/100 g fassen.
    • Behältnisse, die über 100 ml/100 g fassen, werden an der Sicherheitskontrolle konfisziert.
  • Die Behältnisse sind in einem einzigen, transparenten, wiederverschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von maximal einem Liter verpackt.
    • Pro Fluggast ist nur ein wiederverschließbarer Plastikbeutel erlaubt.

Aufgabegepäck

Flüssigkeiten, Gele und Sprays (z. B. Haarspray, alkoholhaltige Arzneimittel, Parfüm, Eau de Cologne) dürfen unter folgenden Voraussetzungen im Aufgabegepäck mitgeführt werden:

  • Die Gesamtmenge der mitgeführten Artikel beträgt maximal 2 l oder 2 kg pro Fluggast.
  • Die Nettomenge jedes einzelnen Artikels beträgt maximal 500 ml oder 500 g. 

Ob alkoholische Getränke im Aufgabegepäck mitgeführt werden dürfen, hängt von deren Alkoholgehalt ab: 

  • Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von maximal 70 % dürfen im Aufgabegepäck mitgeführt werden.
  • Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 70 % sind sowohl im Aufgabegepäck als auch im Handgepäck verboten.

Lockenstäbe und Feuerzeuge

Lockenstäbe:

  • Pro Fluggast darf maximal ein gasbetriebener Lockenstab mit dem zugehörigen Kohlenwasserstoffbehälter im Aufgabegepäck mitgeführt werden, sofern die Schutzkappe sicher über dem Heizelement angebracht ist.
  • Ein Lockenstab ohne Gasbehälter darf auch im Handgepäck mitgeführt werden.
  • Separate Nachfüllpatronen für Lockenstäbe sind sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäckverboten.

Feuerzeuge:

Pro Fluggast darf maximal einer der folgenden Gegenstände zum persönlichen Gebrauch am Körper mitgeführt werden (z. B. in der Jacken- oder Handtasche):

  • Ein (1) Einweggasfeuerzeug (Typ BIC) ODER
  • Ein (1) USB-Feuerzeug ODER
  • Ein (1) Streichholzheftchen

Andere Feuerzeuge dürfen weder im Handgepäck noch im Aufgabegepäck mitgeführt werden.

Bei der Ausreise aus den USA dürfen ausschließlich Einweggasfeuerzeuge vom Typ BIC durch die Sicherheitskontrolle mitgenommen werden. Nachfüllgas ist weder im Handgepäck noch im Aufgabegepäck erlaubt.      

Pulver und Granulate

Zu den anorganischen Pulvern und Granulaten zählen Produkte wie:

  • Badesalz, Meersalz, Babypuder, Fuß- oder Körperpuder, Trockenshampoo in Pulverform
  • Backpulver oder Natron
  • Pulverwaschmittel
  • Sand
  • Organische Pulver wie Babynahrung, Proteinpulver, Tee oder Kaffee

Aufgegebenes Gepäck: Pulver und Granulate über 350 ml (12 oz.) müssen im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.

Handgepäck: Pulver und Granulate bis höchstens 350 ml (12 oz.) (die Größe einer Getränkedose) dürfen im Handgepäck mitgeführt werden.

  • Falls Sie Pulver und Granulate im Handgepäck transportieren, ist eventuell ein zweites Durchleuchten notwendig. Pulver, das von den Sicherheitsbeamten nicht eindeutig identifiziert werden kann, ist in der Kabine nicht erlaubt.

Sauerstoff für medizinische Zwecke

Fluggäste, die während des Fluges auf medizinischen Sauerstoff angewiesen sind, dürfen bestimmte Modelle tragbarer Sauerstoffkonzentratoren (POCs) mit an Bord nehmen.
Weitere Informationen für Fluggäste, die während des Fluges auf medizinischen Sauerstoff angewiesen sind, finden Sie hier.
Die folgenden Gegenstände sind sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäck verboten:

  • Sauerstoffflaschen und -generatoren
  • Sauerstoffdosen (Sauerstoff aus der Dose für Anwendungen in Sport und Freizeit)
  • Medizinische Geräte, die Flüssigsauerstoff verwenden.
    • Die Mitnahme dieser Geräte ist auch am Körper verboten.

Selbsterhitzende Mahlzeiten

Selbsterhitzende Mahlzeiten oder Getränke, wie z. B. die Verpflegungspakete der US-Armee, sind an Bord unserer Flugzeuge verboten und dürfen weder im Handgepäck noch im Aufgabegepäck mitgeführt werden.

Trockeneis, Salzlake, Gel- oder Eispacks

Trockeneis:

Trockeneis wird häufig zur Kühlung verderblicher Waren, wie Fisch oder Meeresfrüchte, verwendet.
Mit Trockeneis verpackte Waren dürfen sowohl im Handgepäck als auch Aufgabegepäck mitgeführt werden, sofern Sie auslaufsicher eingepackt und anschließend in einem Behälter verstaut werden, der:

  • ausreichend belüftet ist, damit Kohlendioxid entweichen kann
  • unbeschädigt und in einwandfreiem Zustand ist

Das Trockeneis darf ein Gewicht von 2,5 kg nicht überschreiten (das Gesamtgewicht von 2,5 kg gilt pro Fluggast für Hand- und Aufgabegepäck zusammen).

Beschränkungen für Aufgabegepäck:

  • Bitte beachten Sie Folgendes, wenn Sie einen Trockeneisbehälter im Aufgabegepäck mitnehmen:
    • Sie müssen sich mindestens 60 Minuten vor der empfohlenen Check-in-Zeit für Ihren Flug am Flughafen einfinden, um die ordnungsgemäße Abwicklung des Trockeneises zu gewährleisten, und
    • Sie müssen eine Erklärung unterschreiben, in der Sie den einwandfreien Zustand des Pakets bestätigen und den Inhalt beschreiben.

Wenn Ihre Reise einen Anschlussflug mit einer anderen Airline enthält, dürfen Sie aufgrund der besonderen Anforderungen bei der Gepäckabwicklung keine Trockeneisbehälter im Aufgabegepäck mitführen.

Salzlake:

Aus Behältern mit Fisch und Meeresfrüchten austretende Salzlake wirkt korrosiv. Hummer, Muscheln, Austern usw. müssen in auslaufsicheren Behältern untergebracht und anschließend in Plastiktüten verpackt und in *wachsbeschichteten* Kartons verstaut werden.

Gel-/Eispacks:

Gel- und Eispacks unterliegen den Beschränkungen für die Mitnahme von Flüssigkeiten und Gelen (siehe oben).
Statt Gel- oder Eispacks könnten Sie zur Kühlung auch tiefgefrorene Erbsen verwenden.

Ausnahme: Gel- oder Eispacks zur Kühlung von Medikamenten sind von diesen Beschränkungen ausgenommen, sofern auf dem Etikett des Medikaments oder in einer beiliegenden Notiz eines Arztes oder Apothekers bestätigt wird, dass die Kühlung erforderlich ist.

Weitere eingeschränkt erlaubte oder verbotene Gegenstände

Abwehrmittel

Die Mitnahme von Bärenabwehrspray, Tränengas und Pfefferspray ist sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäck verboten.

Insektenschutzmittel (als Spray oder in anderer Form):

  • dürfen mitgeführt werden, wenn sie ungiftig und nicht entzündlich sind
  • dürfen im Handgepäck mitgeführt werden, sofern der Behälter nicht mehr als 100 ml fasst
  • dürfen im Aufgabegepäck mitgeführt werden, sofern der Sprühkopf mit einer Schutzkappe oder einer anderen geeigneten Vorrichtung geschützt ist, so dass der Inhalt nicht versehentlich entweichen kann 

Ätzende und oxidierende Stoffe

Ätzende Stoffe:

Säuren, Laugen/Basen, Rostschutzmittel oder Rostentferner, Schwefeldioxidlösung, Chemie-Testsätze und Quecksilber sind sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäck verboten.

Oxidierende Stoffe:

Bleichmittel, Bleichpulver und Peroxide sind sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäck verboten.

Druckgasbehälter

*** Siehe auch „Sauerstoff für medizinische Zwecke“ im Abschnitt „Allgemeine Gegenstände“ ***

Tauchflaschen dürfen im Aufgabegepäck mitgeführt werden, wenn Sie nachweisen können, dass die Flaschen leer sind.

Paintball-Druckluftflaschen dürfen im Aufgabegepäck mitgeführt werden, wenn Sie nachweisen können, dass der Regler/das Ventil vom Behälter entfernt wurde.

CO2-Zylinder und andere pneumatische Vorrichtungen zur Bewegung künstlicher Gliedmaßen dürfen sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäck mitgeführt werden.

Die folgenden Gegenstände dürfen nicht an Bord unserer Flugzeuge befördert werden:

  • Gaskartuschen für Campingkocher, z. B. mit Propan oder Butan-Propan-Mischung Siehe oben unter „Camping“.
  • Propanflaschen
  • Unter Druck stehende Kohlendioxid- oder Stickstoffzylinder
  • Feuerlöscher
  • Tragbare Sauerstoffflaschen (Ausnahme: von Air Canada zur Benutzung an Bord bereitgestellte Sauerstoffflaschen) 

Farben

Erlaubt:

Öl- und Latexfarben in Tuben, wie sie von Künstlern verwendet werden, dürfen mitgeführt werden, sofern sie in saugfähiges Material eingewickelt und in einem stabilen, auslaufsicheren Kunststoffbehälter untergebracht sind.

Verboten:

Ölfarben, Lacke, Beize, Schellack und Öle sind sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäck verboten. Wenden Sie sich zum Transport dieser Gegenstände bitte an Air Canada CargoWird in neuem Fenster geöffnet.

Giftige Stoffe

Die Mitnahme von Arsen, Cyanid, Insektiziden, Pestiziden/Unkrautvernichtungsmitteln und allen anderen Arten von giftigen Substanzen ist sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäck verboten.

Kraftstoffbetriebene Geräte

Erlaubt:

Geräte mit fest eingebautem Kraftstofftank (z. B. Rasenmäher, Rasentrimmer) werden unter bestimmten Umständen als Aufgabegepäck akzeptiert, und zwar:

  • Nur wenn das Gerät neu ist und sich in der ungeöffneten Originalverpackung befindet
  • Nur auf Flügen mit Air Canada oder Air Canada Express.

Weitere Einzelheiten zur Mitnahme von Campingkochern finden Sie oben im Abschnitt „Campingausrüstung“.

Verboten:

Geräte mit kraftstoffbetriebenem Motor werden unter folgenden Umständen nicht als Aufgabegepäck akzeptiert (auch nicht in der Originalverpackung):

  • Ihre Reise enthält einen Codeshare-Flug mit einer anderen Airline
  • Sie fliegen von, nach oder über die USA
  • Sie fliegen von oder über einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
    • Die Schweiz hält sich an die EU-Vorschriften zu verbotenen Gegenständen. Bei Flügen von oder über die Schweiz werden daher keine Geräte mit kraftstoffbetriebenem Motor akzeptiert.

Gebrauchte, kraftstoffbetriebene Geräte werden nicht als Aufgabegepäck akzeptiert:

  • Kraftstoffbehälter oder -tanks, die zu irgendeinem Zeitpunkt Kraftstoff enthalten haben (z. B. Benzinkanister), und gebrauchte, kraftstoffbetriebene Geräte enthalten auch nach Leerung des Tanks noch eine Restmenge an Kraftstoff.
  • Kraftstoffbetriebene Geräte, die nicht als Aufgabegepäck akzeptiert werden, können mit Air Canada CargoWird in neuem Fenster geöffnet transportiert werden.

Lawinenrucksäcke

Pro Fluggast wird ein Lawinenrucksack als Aufgabegepäck akzeptiert, jedoch nur wenn der Rucksack wie folgt ausgestattet ist:

  • mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus, der höchstens 200 mg eines Explosivstoffes der Unterklasse 1.4S enthält
    • Der Explosivstoff muss so verpackt oder konzipiert sein, dass er keine ernsthafte Gefahr darstellt
  • mit einer Kartusche eines nicht entzündbaren, ungiftigen, komprimierten Gases der Unterklasse 2.2 
    • Die Kartusche darf zu keinem Zeitpunkt aus dem Rucksack herausgenommen werden. Sie kann entweder mit dem System verbunden oder davon getrennt sein und muss nicht entleert werden

Der aufzugebende Rucksack muss so verpackt sein, dass eine versehentliche Auslösung unmöglich ist. Der Airbag im Rucksack muss mit Druckentlastungsventilen ausgestattet sein.

Ausnahme: JetForce-Lawinenairbags und Ersatz-Lithium-Batterien dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden, sofern die Lithium-Batterien den Transportvorschriften entsprechen. Weitere Einzelheiten finden Sie oben im Abschnitt „Allgemeine Gegenstände“ unter „Batterien/Akkus“.

Sie reisen von, nach oder über die USA? Lawinenrettungsrucksäcke sind nicht akzeptiert.

Ersatzkartuschen für Rettungsrucksäcke

Ersatzkartuschen dürfen nur im Aufgabegepäck mitgeführt werden und müssen leer sein.

Lawinenverschüttetensuchgeräte

Lawinenverschüttetensuchgeräte dürfen sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäck mitgeführt werden, sofern die Batterien aus dem Gerät entfernt und separat verstaut wurden. Weitere Einzelheiten finden Sie oben im Abschnitt „Allgemeine Gegenstände“ unter „Batterien/Akkus“.

Luftreiniger und Luftionisatoren

Luftreiniger und Luftionisatoren zum persönlichen Gebrauch:

  • Dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden, und dürfen zu keiner Zeit an Bord des Flugzeugs verwendet werden.

Luftreiniger und Luftionisatoren zum Hausgebrauch:

  • Dürfen im Handgepäck mitgeführt werden, sofern sie während des gesamten Fluges sicher darin verstaut bleiben.
  • Dürfen im Aufgabegepäck mitgeführt werden, sofern die Batterien entfernt und im Handgepäck verstaut werden.

Sauerstoffdosen (Sauerstoff aus der Dose für Anwendungen in Sport und Freizeit) sind sowohl im Aufgabegepäck als auch im Handgepäck verboten.

Radioaktive Stoffe

Die Mitnahme von radioaktiven Stoffen – einschließlich medizinischer oder gewerblicher Isotope – sowie Geräten, in denen radioaktive Stoffe verwendet werden, ist sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäck verboten. Diese Stoffe müssen gegebenenfalls mit Air Canada CargoOpens in New Window transportiert werden.

Schusswaffen und Munition

Fluggäste, die eine Schusswaffe, Munition oder Patronen mitführen, müssen diese Gegenstände beim Einchecken deklarieren und ein entsprechendes Formular ausfüllen.

Schusswaffen

Waffen und Munition dürfen nicht im selben Behältnis verpackt sein. Für jedes Behältnis muss ein separates Deklarationsformular ausgefüllt werden.

  • Akzeptierte Schusswaffen: Es dürfen nur Jagdgewehre, Schrotflinten, Luftgewehre, Luftpistolen, Paintball-Markierer, Biathlon-Gewehre und bestimmte Handfeuerwaffen im Aufgabegepäck mitgeführt werden.
    • Eine Liste mit Schusswaffen, deren Mitnahme verboten ist, finden Sie hier .
  • Reglementierte Schusswaffen: Wichtige Einzelheiten zu amtlichen Dokumenten, die für den Transport reglementierter Schusswaffen (z. B. Handfeuerwaffen) erforderlich sind, finden Sie auf den Websites des Canadian Firearms ProgramWird in neuem Fenster geöffnet und der Canada Border Services AgencyWird in neuem Fenster geöffnet (beide in englischer Sprache).
  • Für alle Schusswaffen gilt:
    • Pro Person sind maximal drei Schusswaffen erlaubt.
    • Die Waffe darf nicht geladen sein. Beim Aufgeben einer Schusswaffe müssen Sie eine Erklärung unterschreiben, mit der Sie bestätigen, dass die Waffe nicht geladen ist.
    • Die Waffe muss nach dem Einchecken durch eine sichere Sperrvorrichtung (z. B. ein Abzugsschloss) funktionsunfähig gemacht werden.
    • Die Waffe muss in einem undurchsichtigen, verschlossenen Waffenkoffer verpackt sein, der nur schwer aufzubrechen ist.
  • Reisen außerhalb Kanadas: Sie sind selbst dafür verantwortlich sicherzustellen, dass Sie die in Ihren Reiseländern geltenden Vorschriften bezüglich Schusswaffen und Munition einhalten.
    • Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann zur Beschlagnahme Ihrer Waffe führen.
  • Schusswaffen dürfen nur im Aufgabegepäck von Personen ab 18 Jahren mitgeführt werden.
  • Fluggäste, die eine Schusswaffe im Aufgabegepäck mitführen möchten, sollten Sie sich mindestens 30 Minuten vor der normalerweise empfohlenen Check-in-Zeit am Flughafen einfinden.
  • Die Verpackungsvorschriften sowie wichtige Informationen zu weiteren Beschränkungen und Gebühren für den Transport von Schusswaffen finden Sie im Abschnitt Jagdausrüstung auf der Seite „Sondergepäck“.

Munition:

Waffen und Munition dürfen nicht im selben Behältnis verpackt sein.

  • Es werden nur Hülsen und Patronen akzeptiert; Munition darf nur im Aufgabegepäck mitgeführt werden. Die Mitnahme von Schießpulver sowie Schießpulver in Form von Pellets ist streng verboten.
  • Die Munition muss getrennt von der Schusswaffe in einem stabilen, sicheren Behältnis aus Kunststoff, Holz oder Metall verpackt sein. Munition kann auch in der Originalverpackung aus Faserplatte transportiert werden. In diesem Fall sollte die Originalverpackung in einem weiteren Behältnis wie z. B. einem wiederverschließbaren Kunststoffbehälter untergebracht werden. Um Stoßeinwirkungen zu vermeiden, muss die ordnungsgemäß verpackte Munition in einem Koffer verstaut und mit Kleidungsstücken abgepolstert werden.

Jeder Fluggast darf maximal 5 kg Munition mitführen. Munition darf nicht zusammengelegt oder auf mehrere Fluggäste verteilt werden.

Sicherheitskoffer

Sicherheitskoffer, Geldkassetten oder Taschen, die Lithiumbatterien oder pyrotechnische Stoffe enthalten, sind sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäck verboten.

Sprengstoffe sowie entzündliche Feststoffe und Flüssigkeiten

Entzündliche Flüssigkeiten sind sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäck verboten. Hierzu gehören u. a.: Benzin, Ölfarben, Lacke, Beize, Schellack, Öle, Holzgeist, Feuerzeugbenzin und Heizöl.
Entzündliche Feststoffe sind sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäck verboten. Hierzu gehören u. a.: Zündhölzer, Holzkohlebriketts und andere entflammbare Stoffe.

Ausnahmen:

  • Pro Fluggast darf maximal einer der folgenden Gegenstände zum persönlichen Gebrauch am Körper mitgeführt werden (z. B. in der Jacken- oder Handtasche):
    • Ein (1) Einweggasfeuerzeug (Typ BIC) ODER
    • Ein (1) USB-Feuerzeug ODER
    • Ein (1) Streichholzheftchen

Siehe oben unter „Lockenstäbe und Feuerzeuge“.

Figuren aus Pappmaché/Piñatas dürfen im Handgepäck mitgeführt werden, sofern sie in einem gut verschlossenen Plastikbeutel untergebracht sind. Diese Gegenstände werden jedoch nicht akzeptiert, wenn sie nach Brennstoff riechen.

Smart Bags

Smart Bags sind Taschen oder Koffer, die mit einer eingebauten Ladevorrichtung, Standortverfolgung oder anderen batteriebetriebenen Technologie ausgestattet sind.

  • Sie dürfen Smart Bags mit an Bord nehmen, sofern sie die Größenbeschränkungen für Handgepäck nicht überschreiten.
  • Auf kleineren Flugzeugen, bei denen Handgepäckstücke im Laderaum verstaut werden, müssen Sie den Akku entfernen und mit sich an Bord nehmen.
  • Wenn Sie Ihr Smart Bag aufgeben möchten, müssen Sie zuvor den Akku entfernen und mit sich an Bord nehmen. Wir können Smart Bags nur als Aufgabegepäck akzeptieren, wenn der Akku entfernt werden kann.

Andere Länder

Die Bestimmungen bezüglich eingeschränkt erlaubter und verbotener Gegenstände können je nach Land variieren. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich gegebenenfalls vor Reiseantritt bei dem lokalen Flughafenbetreiber danach zu erkundigen.

Flüge von, nach oder über die USA bzw. Großbritannien

Informationen zu den Bestimmungen, die für Flüge ab den USA oder Großbritannien gelten, finden Sie auf folgenden Websites: 

Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Fluggäste, die in Länder der Europäischen Union (EU) reisen, werden gebeten, die strengen Vorschriften für die Einfuhr von Waren wie Fleisch- und Milchprodukten zum persönlichen Verbrauch zu beachten.

Bestimmte Fleisch- und Milchprodukte, wie Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung, dürfen in die EU eingeführt werden, vorausgesetzt:

  • das Produkt muss vor dem Öffnen nicht gekühlt werden
  • es handelt sich um verpackte Markenprodukte
  • die Verpackung ist nicht geöffnet

Fluggäste, die andere Arten von Fleisch- oder Milchprodukten in die EU einführen möchten, müssen:

  • sich vor Reiseantritt sämtliche erforderliche Unterlagen von den amtlichen Veterinärdiensten des Herkunftslandes beschaffen (die Unterlagen müssen nachweisen, dass die Waren den Einfuhrbestimmungen der EU entsprechen);
  • alle derartigen Waren deklarieren und die zugehörigen Unterlagen bei der Ankunft an der Grenze zur EU zur Veterinärkontrolle vorlegen.

Alle Fleisch und Milchprodukte, die gegen die Bestimmungen verstoßen, werden beschlagnahmt und an der EU-Grenzkontrolle vernichtet. Die Missachtung der Deklarationspflicht für Fleisch- und Milchprodukte kann mit einer Geldstrafe geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden.